Gesundheit in den besten Händen

Gebührenordnung 

Das Honorar zwischen Patient und Heilpraktiker/Heilpraktikerin unterliegt gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (§§ 611-630 BGB) der freien Vereinbarung. Das zwischen Heilpraktiker/Heilpraktikerin und Patient vereinbarte Honorar ist verbindlich und unabhängig davon zu begleichen, ob und in welcher Höhe der Patient von Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen Erstattungen erhält oder nicht.

Ich biete keine Wellness, sondern medizinische Behandlung auf hohem Niveau an.

Heilpraktikerkosten sind über gesetzliche Krankenkassen nicht abrechenbar. Ich rechne bei Selbstzahlern Pauschalsätze nach Stundenaufwand ab.

Viele privaten Krankenkassen übernehmen die Kosten für naturheilkundliche Behandlungsformen und Heilpraktikerbehandlung. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. In diesem Fall wird anhand des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker -GebüH- abgerechnet.

  

Bitte beachten Sie:

Bei den im GebüH verzeichneten Beträgen handelt es sich um statistische Durchschnittswerte aus dem Jahre 1983, die in den letzten 35 Jahren nicht angepasst wurden.
Ich rechne den jeweils vereinbarten Honorarsatz mit den Ziffern der beschriebenen Leistung des GebüH ab. Ist für die erbrachte Leistung im GebüH eine Leistungsbeschreibung nicht gegeben, kann die Abrechnung mit einer gleichwertigen (analogen) Leistungsziffer erfolgen und soweit auch dies nicht gegeben ist, kann auf andere Verzeichnisse wie Hufelandverzeichnis oder Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) zurückgegriffen werden.

Von der Privatkasse nicht übernommene Kosten für Mehraufwendungen sind vom Patienten selbst zu tragen.